Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen in den Festsälen in der Pension Zur Margarete GmbH



Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung
    von Veranstaltungsräumen der Pension Zur Margarete GmbH zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Musik-,Theateraufführungen, Hochzeiten, politische Veranstaltungen , Jubiläen usw. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Pension Zur Margarete GmbH
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie
    die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen
    bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Pension Zur Margarete GmbH
  3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies
    ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  4. Der Veranstaltungsvertrag kommt grundsätzlich durch Schriftform zustande. Er gilt auch als abgeschlossen, sobald die bestellten Leistungen zugesagt oder, falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden sind.
  5. Die Pension Zur Margarete GmbH ist berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen, sofern der Vertragspreis über 1.000,00 EUR liegt. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
  6. Hausordnung: Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass die Räume und Anlagen mit der gebotenen Sorgfalt benutzt werden. Insbesondere sind sie verpflichtet, für die Einhaltung der nachfolgenden Benutzungsvorschriften zu sorgen und die weiteren Beteiligten in geeigneter Form hinzuweisen. In allen Räumen ist das Rauchen zu unterlassen. Die Räume sind in tadellosem Zustand zu verlassen. Feuerwerkskörper, sowie andere pyrotechnische Gegenstände dürfen in den Räumen und dem dazugehörigen Parkplatz nicht angebrannt werden. Der Mieter darf eigene Einrichtungsgegenstände, Geräte etc. Nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in die Räume einbringen. Die zulässigen Immissionsschutzwerte der Nachbarschaft und die bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung sind einzuhalten. Bei Überschreitung des Lärmpegels behält sich der Vermieter das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Sollte der Vermieter wegen Überschreitung der Lärmgrenze oder wegen anderer von der Veranstaltung des Mieters ausgehenden Einwirkung auf Nachbargrundstücke von Nachbarn oder Behörden in Anspruch genommen werden, ist der Mieter zu Freistellung des Vermieters verpflichtet. Freistellung in diesem Sinne bedeutet, dass der Mieter insbesondere alle Bußgelder oder sonstige Strafen der öffentlichen Verwaltung, Rechtswahrung und Verteidigungskosten sowie Entschädigungsleistungen an beeinträchtige Nachbarn in vollem Umfang auf erste Aufforderung des Vermieters hin übernimmt.
    Hat die Vermieterin begründet Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses zu gefährden droht sowie im Falle höherer Gewalt kann sie die Veranstaltung absagen bzw. Abbrechen.


Vertragsabschluss, -partner, -haftung

  1. Der Vertrag kommt durch die Antragsnahme (Bestätigung) der Pension Zur Margarete GmbH an den Veranstalter zu Stande; diese sind die Vertragspartner.
  2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  3. Die Pension Zur Margarete GmbH haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Pension Zur Margarete GmbH zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, die Pension Zur Margarete GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.


Leistungen, Preise, Zahlung

  1. Die Pension Zur Margarete GmbH ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom der Pension Zur Margarete GmbH zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise  der Pension Zur Margarete GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der Pension Zur Margarete GmbH an Dritte.
  3. Die vereinbarten Preise für gastronomische Leistungen schließen nicht  die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Auf sämtliche Entgelte des Mietentgelttarifes wird Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe berechnet.
    Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von der Pension Zur Margarete GmbH allgemein für derartigen Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
  4. Rechnungen der Pension Zur Margarete GmbH  ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 5 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Pension Zur Margarete GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz-Überleistungs- Gesetzes zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Pension Zur Margarete GmbH des einen höheren Schadens vorbehalten.
  5. Die  Pension Zur Margarete GmbH ist berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen, sofern der Vertragspreis über 1.000,00 EUR liegt. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.


Rücktritt der Pension Zur Margarete GmbH

  1. Wird Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Pension Zur Margarete GmbH  gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist Die Pension Zur Margarete GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Ferner ist die Pension Zur Margarete G mbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund den Veranstaltungstermin zu verlegen (z.B. wegen krankheitsbedingter Ausfall von Künstlern) oder vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
  • höhere Gewalt oder andere von der Pension Zur Margarete GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
  • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen,z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
  • die Pension Zur Margarete GmbH begründeten Anlass zu derAnnahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Pension Zur Margarete GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Pension Zur Margarete GmbH zuzurechnen ist;
  • ein Verstoß gegen Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.

3. Die Pension Zur Margarete GmbH hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen die Pension Zur Margarete GmbH, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Pension Zur Margarete GmbH


Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)

  1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist die Pension Zur Margarete GmbH berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.


Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Pension Zur Margarete GmbH mitgeteilt werden.
  2. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  3. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Pension Zur Margarete GmbH berechtigt, die vereinbarte Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
  4. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung  der Pension Zur Margarete GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Pension Zur Margarete GmbH zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die Pension Zur Margarete GmbH trifft ein Verschulden.


Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke selber mitbringen. Die Pension Zur Margarete GmbH ist nicht an Catherer gebunden. Die Pension Zur Margarete GmbH behält sich das Recht vor für selbmitgebrachtet Getränke ein Korkgeld zu verlangen. Ggf.
Bei Getränkebestellungen über Dritte bedarf es der Gläserabdeckung durch den Getränkelieferanten.


Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1.  So weit die Pension Zur Margarete GmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Nahmen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Pension Zur Margarete GmbH von allen  Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Pension Zur Margarete GmbH bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der der Pension Zur Margarete GmbH gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die Pension Zur Margarete GmbH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Pension Zur Margarete GmbH  pauschal erfassen und berechnen.
  3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung der Pension Zur Margarete GmbH Potpourri berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das die Pension Zur Margarte GmbH eine Anschlussgebühr verlangen.
  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des Pension Zur Margarete GmbH  ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
  5. Störungen an vom der Pension Zur Margarete GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Pension Zur Margarete GmbH Störungen nicht vertreten hat.


GEMA

Der Veranstalter verpflichtet sich bei öffentlichen Veranstaltungen für die GEMA – gebühren aufzukommen. Sollten Genehmigungen notwendig sein so sind sie vom Mieter einzuholen.


Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Pension Zur Margarete GmbH. Die Pension Zur Margarete GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Pension Zur Margarete GmbH.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist der Pension Zur Margarete GmbH berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Pension Zur Margarete GmbH abzustimmen.
  3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Potpourri die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen.
    Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Pension Zur Margarete GmbH  für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Pension Zur Margarete GmbH des einen höheren Schadens vorbehalten.

Garderobe

Bei Schäden des Kunden an dessen Kleidung oder anderen Gegenständen, die durch die Pension Zur Margarete GmbH  verursacht wurden, haftet die Pension Zur Margarete  GmbH nur dann, wenn der Schaden unverzüglich der Pension Zur Margarete GmbH angezeigt wird. Für nachträglich gemeldete Schadensfälle übernimmt die Pension Zur Margarete GmbH  keine Haftung. Bei schuldhafter Verunreinigung von Bekleidung oder anderer Gegenstände durch die Pension Zur Margarete GmbH wird für die Reinigungskosten gehaftet. Sollte eine Reinigung unmöglich sein, so ersetzt die Pension Zur Margarete GmbH  den Schaden. Hierzu hat der Kunde die erforderlichen Angaben (Belege oder Kaufpreisbestätigungen) zu erbringen und das Kleidungsstück oder den Gegenstand auszuhändigen. Bei nicht besetzter Garderobe durch die Pension Zur Margarete GmbH haftet der Kunde selbst für seine Kleidung.


Haftung des Veranstalters für Schäden.

  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
  2. Die Pension Zur Margarete GmbH  kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.


Haftung

Haftung des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, alle ihm zu Verfügung stehenden Geräte, Maschinen und anderes Inventar, die durch den Vermieter bereitgestellt werden, sorgfältig zu behandeln und im Ursprungszustand an den Vermieter zurück zu geben. Selbiges gilt für den Außenbereich und den Parkplatz. Der Mieter haftet uneingeschränkt für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Vorbereitung, der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, Besucher und Dritte verursacht werden. Verursachte Schäden sind der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter verfügt über eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Wird durch Schäden und deren Beseitigung die weitere Raumnutzung behindert, haftet der Mieter für den entstehenden Mietausfall. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen sie geltend gemacht werden frei.

Haftung des Vermieters

Der Vermieter lehnt jede Haftung ab. Das Benutzen der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter erkennt das Mietobjekt als vertragsgemäß an. Spätere Ansprüche (nach Überlassung des Mietobjekts) des Mieters auf Mängelbeseitigung (§535 Abs.1S2 BGB), Mietminderung (§536 BGB), sowie Aufwands- und Schadenersatz (§536a), sowie Haftung für daraus resultierende Folgeschäden werden daher ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat das Vorhandensein von Mängeln arglistig verschwiegen. Soweit bis zum Beginn der Veranstaltung keine Beanstandungen erhoben worden sind gelten Mieträume, Einrichtungen und Inventar als vom Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Für mitgebrachte Gegenstände jeglicher Art(Inventar, Instrumente, Garderobe u.s.w.) und sich aus deren Benutzung infolge von Mängeln ergebende Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Vermieter kann insbesondere für Diebstahl und Verlust von Gegenständen nicht haftbar gemacht werden.

Schlussbestimmungen

Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlicher Bedeutung nach möglichst nahe kommende andere Bestimmung zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.


Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsnahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sindelfingen
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für  Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Sindelfingen. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt
    als Gerichtsstand Sindelfingen .
  4. Es gilt deutsches Recht.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Letztes Änderungsdatum: 04.04.2018